GESCHICHTSTHEATER-GESELLSCHAFT
Satzung vom 14.12. 1996; erg. 22. 2. 1997; erg. 30.5.1997;
erg. 10.6.1997, erg. 27.1.2001
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
a. Name: Geschichtstheatergesellschaft
b. Sitz: Stuttgart
c. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2: Zweck des Vereins
a. a. Die Geschichtstheatergesellschaft ist eine Laientheatergruppe
mit historischer Ausrichtung. Ihr Ziel ist die Bereitstellung
und Verbreitung von Informationen über diverse historische
Perioden, mit besonderem Schwerpunkt auf der Darstellung deutscher
Beteiligung an demokratischen Entwicklungen und Revolutionen
in der europäischen und nordamerikanischen Geschichte.
Die verschiedenen historischen Perioden werden von Unterabteilungen
oder ggf. Einzelpersonen repräsentiert; die Einrichtung
einer Untergruppe/ Darstellung einer Periode oder eines spezifischen
historischen Ereignisses muss mit den Zielen der GTG vereinbar
sein.
b. Die Bereitstellung und Verbreitung dieser Informationen
erfolgt auf der Basis wissenschaftlicher Recherche in Form
szenischer Darstellungen, in Vorträgen, Publikationen
und Pressearbeit sowie über die Mitwirkung an museumspädagogischen
Aktionen, Filmen etc..
c. Zu diesem Zweck richtet der Verein selbst Veranstaltungen
und Seminare aus, beteiligt sich an der Konzeption und Durchführung
geeigneter Veranstaltungen anderer Vereine, Verbände
und Körperschaften und nimmt an nationalen und internationalen
Veranstaltungen mit vergleichbaren Zielen teil.
d. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3: Mitgliedschaft
a. Mitglied können alle werden, die sich den Zielen
des Vereins verpflichtet fühlen und jederzeit die Gewähr
dafür bieten, aktiv für Menschen- und Freiheitsrechte
einzutreten.
b. Der Verein besteht aus natürlichen Personen als ordentlichen
Mitgliedern. Die Mitgliedschaft kann ab 14 Jahren erworben
werden; in diesem Fall ist eine schriftliche Einverständniserklärung
des/der Erziehungsberechtigten notwendig. Fördermitgliedschaft
durch Personen und Körperschaften ist möglich; Ehrenmitgliedschaft
ist nicht vorgesehen.
c. Die Geschichtstheatergesellschaft versteht sich als Teil
eines Netzwerks ähnlich und mit ähnlicher Zielrichtung
operierender Gruppen. Sie kann daher mit Einzelpersonen und
Gruppen Assoziationen eingehen und mit diesen oder in ihrem
Auftrag Programme entwickeln. Assoziierte Mitglieder und Gruppen
erhalten bei Bedarf (ggf. gegen Erstattung der Kosten) Vereinsinformationen.
Sie können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben
aber weder Wahl- noch Stimmrecht. Die Einrichtung von Unterabteilungen
und die Assoziation nicht zum Verein gehörender historischer
Gruppen und Einzelpersonen in den Rahmen der GTG muss mit
dem Vorstand abgesprochen bzw. von diesem erklärt und
von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 4.1. Rechte der Mitglieder
a. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vereinsveranstaltungen
unter Beachtung der jeweiligen Teilnahmebedingungen und Sicherheitsvorschriften
teilzunehmen.
b. Alle Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie
Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Stimmübertragung
ist mit Vollmacht möglich. Anträge zur Mitgliederversammlung
sollten vier Wochen vor Versammlungsbeginn beim organisierenden
Vorstand eingegangen sein.
c. Abstimmungen erfolgen nach Möglichkeit einstimmig,
sonst mit einfacher Mehrheit.
§ 4.2. Pflichten der Mitglieder
a. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins
nach Kräften zu fördern; die Sicherheitsbestimmungen
und die geltende Beitragsordnung sowie die gesetzlichen Bestimmungen
und die Beschlüsse des Vereins zu beachten.
b. Diskriminierende Äusserungen und Verhalten, das geeignet
ist, die Interessen des Vereins zu schädigen oder seinen
erklärten Zielen zuwider zu laufen, können zum Ausschluss
aus dem Verein durch die Mitgliederversammlung führen.
Eine Veranstaltungssperre ist bei gravierenden Verstössen
auch sofort möglich; sie wird ggf. vom Vorstand ausgesprochen.
§ 4.3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft wird beantragt. Sie beginnt durch Aufnahme
durch den Vorstand (die von der Mehrheit der Mitglieder bestätigt
werden muss) oder durch Akklamation bei Mitgliederversammlungen.
b. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten
Austritt, oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
§ 4.4. Beiträge
a. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Seine Höhe wird
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
b. Vorstand und Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins, die über die Erstattung belegter
Aufwendungen für Vereinszwecke hinausgehen. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5 Versicherung und Haftungsausschluss
a. Der Verein schliesst für seine eigenen Veranstaltungen
als Vereinspflichtversicherung zum Schutz seiner Mitglieder
eine Unfall- und Haftpflichtversicherung ab. Die Versicherungsprämie
wird über den Beitrag auf die Mitglieder umgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
a. Die Mitgliederversammlung. Sie wird mindestens einmal
jährlich vom Vorstand schriftlich mit zwei Monaten Vorlaufzeit
einberufen. Ein vom Vorstand abgezeichnetes Protokoll wird
mit dem Mitteilungsblatt der GTG den Mitgliedern und Assoziierten
zugesandt. Verlangt ein Viertel der ordentlichen Mitglieder
die Einberufung einer Mitgliederversammlung, wird zu dieser
vom Vorstand schriftlich mit zwei Monaten Vorlaufzeit eingeladen.
b. Der Vereinsvorstand löst die Aufgaben und Probleme
des Vereins gemeinschaftlich. Der Vertretungsvorstand nach
§ 26 BGB besteht aus Vorsitzender/m und Stellvertreter/in.
Dieser Vorstand wird nach Annahme der Satzung und Eintragung
in das Vereinsregister durch Schriftführer/in und Kassenwart
als Beschlussvorstand erweitert. Alle Vorstandsmitglieder
werden für eine Amtszeit von einem Jahr von der Mitgliederversammlung
und aus dieser heraus gewählt bzw. bestätigt. Jede
Untergruppe kann, wenn sie dieses wünscht, ein Mitglied
als Beisitzer/-in mit beratender Funktion in den erweiterten
Vorstand entsenden.
c. Die Aufgaben des Vorstands sind: der/die Vorsitzende vertritt
den Verein in der Öffentlichkeit und leitet den Verein.
Er/Sie wird dabei durch den/die Stellvertreterin unterstützt;
der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreterin vertreten
je einzeln. Der/die Schriftführer/in führt Protokoll
der Versammlungen. Die Funktion des Kassenwarts ist die Verwaltung
der Vereinsmittel.
d. Der Vorstand organisiert und koordiniert die Arbeit der
verschiedenen Untergruppen und historischen Darstellungen.
Zu Beratungen über die Aufnahme/ Assoziation von historischen
Darstellungen und Gruppen kann der Vorstand andere Mitglieder
und Spielleiter assoziierter Gruppen heranziehen. Beschlüsse
müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 7 Auflösung des Vereins
a. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung
und möglichst in einstimmiger Form beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das vorhandene
Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.
§ 8 Inkrafttreten und Wirkungsdauer dieser
Satzung
a. Diese Satzung tritt in Kraft, nachdem sie von der gründenden
Mitgliederversammlung bestätigt wurde.
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